Die Domainen-Ämter von 1785
Viertes Hauptstück der Vollständigen Topographie des Königreichs Preußen von Johann Friedrich Goldbeck, 1785
von der Rechtspflege in den Königlichen Domainen-Aemtern.
Unter der Gerichtsbarkeit der Königlichen Domainen-Aemter stehen alle Königlichen Vorwerke, Bauer- und Schaarwerksdörfer, imgleichen alle Cölmische- und Erbfreygüter und Dörfer, die wenigen Cölmischen Güter ausgenommen, die zur eigenen Gerichtsbarkeit privilegirt worden oder Städtische Kämmereygüter sind. Auch stehen die Besitzer Cölmischer Güter, wenn sie nicht zu den Eximirten gehören, nicht allein in realibus, sondern auch für ihre Person unter der Gerichtsbarkeit des Domainen-Amtes. Zu den Eximirten gehören alle Königliche Bediente, imgleichen alle karakterisirte Personen, als welche mit ihren Familien unter der Gerichtsbarkeit der Obergerichte stehen, wenn sie gleich auf solchen Gütern oder Gründen wohnen, die der Gerichtsbarkeit eines Domainen-Amtes unterworfen sind. Die Königlichen Land-Kirchen nebst den dazu gehörigen Kirchen- und Schulen-Bedienten und deren Familien, wie auch die zu den Kirchen gehörigen Aecker und Grundstücke stehen ebenfalls unter der Gerichtsbarkeit der Obergerichte; doch steht es ihnen sowohl als den vorerwehnten Eximirten frey sich der Rechtspflege der Königlichen Domainen-Aemter zu bedienen.
Zur Rechtspflege für die unter der Gerichtsbarkeit der Königlichen Domainen-Aemter stehenden Distrikte sind im Jahr 1770 Königliche Domainen-Justitz-Aemter angordnet worden. Es sind nehmlich, da nicht jedes Amt die erforderliche Beschäftigung und den nöthigen Unterhalt einem Justitiario gewähret, verschiedene in der Nähe belegene Domainen-Aemter in Absicht der Justitz-Pflege kombinirt und dergestalt einander einverleibt werden, daß jedes Domainen-Amt zugleich ein besonderes Justitz-Amt ausmacht. Jedem Kreise, zu welchem mehr oder weniger Domainen-Aemter nach dem Verhältniß ihrer Größe geschlagen sind, ist ein besonderer Justitz-Beamter und Aktuarius vorgesetzt. Jedes Domainen-Justitz-Amt besteht also aus dem Oekonomie-Beamten und den beyden Justitz-Bedienten des Kreises. Von diesen beyden Justitz-Bedienten werden mit Zuziehung des Oekonomie-Beamten, in einem jeden Amte wenigstens alle 4 Wochen, 2 bis 3 Tage nach einander Gerichtstage gehalten, wie denn auch in einem jeden Amte eine besondere Registratur von Justitz-Sachen geführet wird. Der Oekonomie-Beamte hat mit der Administration der Justitz nichts zu thun, welche allein dem Justitz-Beamten und Aktuario überlassen bleibt; dagegen hat er die Direktion in allen Polizey- und ökonomischen Sachen, hat auf den Gerichtstagen Sitz und Stimme, unterschreibt mit dem Justitz-Beamten, mit welchem er nach der Anciennität den Rang hat, gemeinschaftlich alle Ausfertigungen, führt mit demselben die Aufsicht über die Depositen-Gelder und hat alle Sachen, die nicht die eigentliche Verwaltung der Justitz betreffen, gemeinschaftlich mit dem Justitz-Beamten zu bearbeiten.
Diese Domainen-Justitz-Aemter stehen in eigentlichen Justitz-Sachen als Untergerichte unter denjenigen Ober-Landes-Justitz-Collegien, zu deren Departement sie gehören. In ökonomischen oder Kameral- und Kommerzien-Justitz-Sachen stehen sie dagegen unter dem bey jeder Krieges- und Domainen-Cammer im Jahr 1782 angeordneten Justitz-Deputations-Collegio, welches unter dem Präsidio eines Cammer-Direktors aus 2 Cammer-Justitiaren und 2 Aßistenz-Räthen besteht. Von diesem Collegio werden die Akten in der dritten Instanz an das General-Direktorium in Berlin zum anderweitigen Erkenntniße des demselben zur Gerichtsverwaltung beygeordneten Ober-Revisions-Collegii aller Kameral- und Kommerzien-Justitz-Sachen versandt.
Noch ist in Ansehtung der Domainen-Justitz-Aemter folgendes anzumerken. In denjenigen Justitz-Aemtern, unter welchen die zum Strand-Amte in Palmnicken gehörigen Leute theils wohnen, theils ansäßig sind, hat das Justitz-Amt über dergleichen Leute ebenfals, jedoch mit Zuziehung des Strand-Amts, die Jurisdiktion zu exerciren; alle Bernstein-Sachen dagegen gehören lediglich für das zu Fischhausen etablirte Bernstein-Gericht. In Ansehung des Königlichen Stutt-Amtes Trakehnen hat der Königliche Administrations-Beamter desselben die bisher gehabte Gerichtsbarkeit dergestalt behalten, daß das Königliche Stuttamt zu keinem Justitz-Aemter-Kreise geschlagen ist; jedoch muß der Beamte bey Rechts-Sachen den nächsten Justitz-Beamten zuziehen und mit ihm darin gemeinschaftlich nach Ordnung der Rechte erkennen. In der dem Könige gehörigen Polnischen Herrschaft Tauroggen wird die Jurisdiktion von den Justitz-Bedientenn des Ragnitischen Kreises so wie in andern Königlichen Domainen-Aemtern versehen, doch dergestalt, daß daselbst nach den Polnischen Rechten und Statuten verfahren wird. In Ansehung der andern dem Könige gehörigen Polnischen Herrschaft Serrei ist es, da sie 12 Meilen von der Grenze liegt, bey der bisherigen Prozeß-Form nach Polnischen Rechten geblieben, so daß der General-Pächter dieser Herrschaft die Gerichtsbarkeit selbst ausübt.
Die Königlichen Domainen-Justitz-Aemter-Kreise und Domainen-Justitz-Aemter sind folgende:
1 In diesen Orten liegen keine Domainen-Ämter vor. Sie geben nur dem Domainen-Justiz-Amt-Kreis ihren Namen.
Inhaltspezifische Aktionen