Wichtig für Familienforscher

Seit 1.1.2009 neues Personenstandsgesetz in Kraft

Zum 1.1.2009 greift die Reform des Personenstandsgesetzes. Endlich können auch Verwandte 1. Grades und zum Teil auch andere Personen mit nachweisbar berechtigtem Interesse auf Personenstandsfälle vom Standesamt zurückgreifen.

Personenstandsfälle sind Geburt, Heirat und Tod (Ableben).

Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn ein wissenschaftlicher, heimatkundlicher oder familiengeschichtlicher Zweck nachgewiesen werden kann. Also auch für einen Ahnenforscher oder eine Ahnenforscherin.

Worin bestehen die entscheidenden Änderungen ?

Zunächst einmal haben nun auch Verwandte 1. Grades (Bruder, Schwester, Halbbruder und Halbschwester) ein Recht auf Einsicht der Personenstandsregister beim Standesamt. Dies war bisher nur direkten Abkömmlingen möglich.

Die weit einscheidendere Änderung ist jedoch die folgende:

Nach Ablauf einer bestimmten Frist (siehe unten) werden die Standesamtsunterlagen zu Archivgut, welche von jeder Person mit einem berechtigten Interesse eingesehen werden können.

Ab wann werden Personenstandsfälle zu Archivgut ?

Für das Jahr 2016 gilt:

Geburtenregister nach 110 Jahren 1875-1905
Eheregister nach 80 Jahren 1875-1935
Sterberegister nach 30 Jahren 1875-1985

 

Wo wird das Archivgut aufbewahrt ?

Standesamtsunterlagen gehen i.d.R. an die Stadt- oder Gemeindearchive. In manchen Fällen - bei kleineren Gemeinden - übernimmt der Standesbeamte auch die Funktion des Gemeindearchivars, so dass das Archivgut praktisch beim Standesamt verbleibt. Fragen Sie beim zugehörigen Standesamt an.

Zweitbücher, die bei den Landratsämter aufbewahrt werden, gehen an die zugehörigen Staatsarchive.

Und noch ein besonderer Fall

Eine weitere Änderung besteht darin, dass auch Personen mit berechtigten Interesse auf Geburts- oder Eheregistereinträge beim Standesamt Auskunft erhalten, wenn bereits alle Beteiligten des zugehörigen Personenstandsfalles länger als 30 Jahre verstorben sind. Dies kann in manch einem Fall für die Forschung sehr von Vorteil sein.

Wie ist das zu verstehen ? Nun, bei einer Geburt müssen Kind und Eltern vor mehr als 30 Jahren verstorben sein. Bei Heirat müssen Ehepartner, deren Eltern und, falls aufgeführt, die Trauzeugen seit mehr als 30 Jahren verstorben sein.

Ab wann kann man auf das Archivgut zugreifen ?

Bedenken Sie, dass es einige Zeit benötigt, das Archivgut zum Archiv zu überweisen und dort zu katalogisieren. Dies kann zum Teil nicht unerheblich sein. Sie werden vermutlich im ersten Quartal 2009, wenn es schlecht läuft auch im zweiten Quartal, noch keine Aufkünfte erhalten. Bitte gedulden Sie sich. Aber Anfragen können trotzdem schon gestellt werden. Diese wandern lediglich auf die Ablage bis die Archivierung abgeschlossen ist. Am besten fragen Sie beim zuständigen Standesamt nach. Viele werden eine standardisierte Antwort für ihren Zuständigkeitsbereich erstellt haben und Ihnen diesen zusenden.

Weitergehende Literaturhinweise

Weitergehende Informationen zum Personenstandsgesetz können Sie über die folgenden externen Links erhalten:

Das Personenstandsgesetz selbst

Erläuterungen zum Personenstandsgesetz in GenWiki

Erläuterungen zum Personenstandsgesetz in Wikipedia

 

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